Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

der Undercover GmbH

(Stand 24.05.2018)

§ 1 Geltungsbereich der AGB

(1) Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen, Leistungen und Angebote einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge.

(2) Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge und gelten für künftige Verträge und Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Unsere Geschäftspartner erkennen spätestens mit der Bestellung unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an.

(3) Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

(4) Einkaufs- und/oder Bestellbedingungen des Käufers sowie Gegenbestätigungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich sowie bis zum 30. Tage nach dem Ausstellungsdatum befristet, solange kein konkreter Vertragsabschluss unter Bezugnahme auf das Angebot erfolgt. Zwischenverkauf ist ausdrücklich vorbehalten und zulässig.

§ 3 Preise

(1) Unsere Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenleistungen (Lagerung, Fremdprüfung) nicht ein, soweit in den § 4 und 7 nichts anderes bestimmt ist. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(2) Die Mehrwertsteuer wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und ist vom Käufer zu tragen.

(3) Teillieferungen sind innerhalb der in den Zahlungsbedingungen genannten Fristen zu bezahlen.

§ 4 Lieferung, Lieferfristen, Lieferschein

(1) Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr bei Versendung der Ware geht auf den Käufer über, sowie wir die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder sonstigen zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten ausgeliefert haben. Transportmittel und Transportweg sind unserer Wahl überlassen. Gleiches gilt für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers. Bei Auslieferung der Ware mit unseren eigenen Kraftfahrzeugen geht die Gefahr mit Übergabe der Ware auf den Käufer über. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

(2) Bei Abschluss des Vertrages sind seitens des Käufers die gewünschte Versandart, der Bestimmungsort oder Postort vorzuschreiben; der Versand erfolgt in diesem Fall auf Kosten und Rechnung des Käufers.

(3) Verzichtet der Käufer auf die Angabe nach vorstehender Ziffer 2, oder unterlässt er es, diese zu treffen, so erfolgt der Versand nach unserem pflichtgemäßen Ermessen. Die Lieferung erfolgt in diesem Fall frei Bestimmungsort, wenn der Wert der Sendung den Mindestbetrag von 500,00 € übersteigt. Es entsteht hierbei keine Haftung für die Wahl der Versandart sowie für termingemäßes Eintreffen der Ware, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen.

(4) Unsere Lieferungen erfolgen im Rahmen der vereinbarten Lieferfristen.

(5) Bei Lieferverzug unserer Firma muss der Käufer uns zunächst eine Nachfrist zur Bewirkung der Leistung von drei Wochen setzen.

(6) Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unsere Lieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung der Ware, werden die Termine um die Dauer der Behinderung unter einer angemessenen Anlaufzeit hinausgeschoben. Wird uns die Erfüllung unserer Lieferverpflichtung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten. Als eine von uns nicht zu vertretene Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks und Aussperrungen. Eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Käufer ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

(7) Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen.

(8) Waren aus ordnungsgemäß vorgenommenen Lieferungen können nur zurückgegeben werden, wenn der Verkäufer die Rücksendung bewilligt. Der Käufer hat die Kosten zu tragen.

§ 5 Gewährleistung und Mängelhaftung

Für Mängel unserer Lieferungen leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, insbesondere dahingehend, ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert oder die vereinbarte Menge über- oder unterschritten wurde oder ob sonstige Mängel vorliegen. Mängel sind uns innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen.

(2) Nicht offensichtliche Mängel der vorbezeichneten Art und nicht offensichtliche Falschlieferungen sind unverzüglich nach Sichtbarwerden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats seit Ablieferung der Ware zu rügen.

(3) Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Höhe, Breite, Ausrüstung, des Gewichts oder des Designs berechtigen nicht zur Mängelrüge.

(4) Ist die Mängelrüge begründet und fristgemäß vorgebracht, so werden wir nach unserer Wahl die Mängel an den mangelhaften Liefergegenständen beseitigen oder die mangelhafte Ware zurücknehmen und durch einwandfreie Liefergegenstände ersetzen (Nacherfüllung).

(5) Wir sind nur verpflichtet, mangelhafte Warenlieferungen zurückzunehmen, wenn der Käufer bei Versendung einen Retourenschein unserer Firma verwendet; dies gilt auch bei Falschlieferungen, die darauf zurückzuführen sind, dass eine andere, als die vereinbarte Ware geliefert oder die vereinbarte Menge über- oder unterschritten wurde.

(6) Kommen wir mit der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware) in Verzug, so kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom betroffenen Teil des Vertrages zurücktreten; ist auch der übrige Teil des Vertrages für den Käufer unverwendbar, so ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Die vorstehenden Rechte bestehen auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung.

(7) Unsere Gewährleistungsverpflichtung für mangelhafte Warenlieferungen endet nach Ablauf von 24 Monaten seit Ablieferung der Ware.

(8) Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Käufer oder Dritte, nachträgliche Änderungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, sowie nachlässige oder fehlerhafte Behandlung.

§ 6 Haftung aus sonstigen Gründen

Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits und/oder eines unserer Erfüllungsgehilfen. Dieser Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Körperschäden (Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit).

§7 Zahlungen

(1) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt wenn nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich vom Käufer widersprochen wird.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort nach Rechnungsstellung zu leisten. Bei einer Zahlung binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung gewähren wir 3 % Skonto; maßgeblich ist der Zahlungseingang auf unserem Geschäftskonto.

(3) Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4) Im Falle von Mängelrügen hat der Käufer nicht das Recht, die Bezahlung der Rechnung bis zur Nacherfüllung aufzuschieben. Dies gilt nicht bei groben Vertragsverletzungen, insbesondere dann nicht, wenn der überwiegende Teil der Lieferung mangelhaft sein sollte.

(5) Bei Gewährung von Zahlungszielen wird der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn der Käufer mit einem Teil der Summe länger als 10 Tage im Rückstand ist.

(6) Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich aufgelaufener Zinsen verwendet, wenn der Käufer keine andere Bestimmung trifft.

(7) Bei Zahlungen über Dritte, insbesondere im Rahmen von Delcredere–Abkommen, gilt die Ware erst dann als bezahlt, wenn die Zahlung bei uns eingegangen ist.

(8) Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber nur an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei der Annahme von Wechseln oder Schecks wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Diskont, Spesen und alle mit der Einlösung des Wechsel und/oder Scheckbetrages entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.

(9) Wir können mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Käufer gegen uns hat.

(10) Wir sind berechtigt, die uns gegen den Käufer zustehenden Ansprüche auf Bezahlung des Kaufpreises an Dritte zu verkaufen und abzutreten bzw. zu zedieren.

§ 8 Fälligkeitszinsen und Verzugsfolgen

(1) Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz berechnet.

(2) Solange sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet, sind wir zu weiteren Lieferungen, gleich auf welchen Rechtsgrund unsere Lieferpflichten zurückzuführen sind, nicht verpflichtet.

(3) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, wird insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt, so können wir für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.

(4) Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt ausdrücklich vereinbart, dass Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach Wahl des Käufers freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.

(2) Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Käufer zustehen. Der Käufer hat uns jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware, insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, bekannt zu geben.

(3) Verarbeitung oder Umbildungserfolge erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns als Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für Rechnung des Käufers im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir als Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen – kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Ort der Handelsniederlassung unserer Firma, mit der der Kaufvertrag geschlossen wurde.

(2) Für sämtliche Ansprüche ist der Gerichtsstand Nürnberg, wahlweise Frankfurt / Main.

(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

(4) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das für Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen im CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980, BGBI. II 1989, 588).

(5) Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten zur gewerblich-geschäftlichen Auftragsabwicklung, zur Pflege der Kundenbeziehungen und für eigene Werbeansprachen unter Berücksichtigung der DSGVO verarbeiten und speichern. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur zum Zweck der Erfüllung Ihres Anliegens. Unsere detaillierte Datenschutzerklärung finden Sie unter www.neoxx-schulrucksack.com/datenschutz.